Rechtliches

Digital AGB von Ringier AG (Ringier Advertising)

vom 08. September 2023

1. Allgemeines

1.1. Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Digital von Ringier AG («AGB») gelten für alle Werbeaufträge und regeln den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen betreffend das Angebot von Ringier AG (Ringier Advertising) zur Integration von Werbetreibenden in einen Werbeträger der elektronischen Medien der Inventareigner.

Die AGB von Ringier Advertising gelten ausschliesslich. Gegenbestätigungen des Werbetreibenden oder der Agentur (Vertragspartner) unter Hinweis auf die eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, sofern und soweit Ringier Advertising dies schriftlich bestätigt.

Für eCommerce Geschäfte von einzelnen, auf den Angeboten der Inventareigner eingebundenen Partnern gelten die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Shopanbieter, die auf deren Webseite einsehbar sind.

1.2. Definitionen

Als Inventareigner gelten Unternehmen, die ihr Inventar (ganz oder teilweise) Ringier Advertising zur Vermarktung überlassen haben.

Als Werbetreibende gelten einzelne Personen oder Unternehmen, die für sich, ihre Produkte und/oder Dienstleistungen oder die von ihnen vertriebenen Produkte und/oder Dienstleistungen werben.

Als Werbeauftrag gilt jeder Vertrag zwischen Ringier Advertising und dem Vertragspartner über eine Integration jeglicher Form von kommerzieller Kommunikation («Werbemittel») des Werbetreibenden in einen Werbeträger eines Inventareigners.

Vertragspartner ist entweder der Werbetreibende selbst (ungeachtet davon, ob er selbst kontrahiert oder ob er mittels einer Werbe- oder Mediaagentur kontrahiert) oder eine Werbe- oder Mediaagentur (Agentur), sofern diese der eigentliche Vertragspartner von Ringier Advertising ist und die vertragliche Beziehung mit Ringier Advertising in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eingeht.

Als Werbeträger sind alle elektronischen Medien der Inventareigner zu verstehen, die von Ringier Advertising (ganz oder teilweise) vermarktet werden.

Als Werbemittel kommen grundsätzlich diejenigen Formate in Frage, welche in der jeweils gültigen Angebots- bzw. Preisliste – abrufbar unter ringier-advertising.ch/digital – ausgewiesen sind. Sonderformate und -werbeformen sind nach Rücksprache und Prüfung durch Ringier Advertising möglich. Ringier Advertising ist berechtigt, die angebotenen Werbemittel jederzeit zu ändern oder aus dem Angebot zu entfernen.

1.3. Stellvertretung durch eine Agentur

Werbeaufträge von Agenturen im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden (Kunde der Agentur) sowie im Namen der Agentur und auf Rechnung des Werbetreibenden (indirekte Stellvertretung) werden von Ringier Advertising nur für namentlich genau bezeichnete Kunden angenommen. Die gegenüber Ringier Advertising auftretende Agentur teilt Ringier Advertising vor Vertragsschluss mit, ob sie im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden (direkte Stellvertretung) oder im eigenen Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden (indirekte Stellvertretung) handelt. Im Fall einer direkten Stellvertretung ist der Werbetreibende der Vertragspartner von Ringier Advertising, im Fall einer indirekten Stellvertretung ist die Agentur die Vertragspartnerin von Ringier Advertising. Soweit Unklarheit über die Stellvertretung besteht, gilt der Vertrag als mit der Agentur selbst zustande gekommen (indirekte Stellvertretung).

Ringier Advertising ist berechtigt, von Agenturen einen Mandatsnachweis resp. eine Vertretungsvollmacht zu verlangen. Der Werbetreibende erklärt in der von ihm ausgestellten Vertretungsvollmacht, Ringier Advertising den Widerruf des der Agentur erteilten Auftrages resp. der Vollmacht unverzüglich mitzuteilen. Der Werbetreibende erklärt in der Vertretungsvollmacht, für den Inhalt der Vereinbarung, im Besonderen für die Form und Gesetzmässigkeit, verantwortlich zu sein und für allfällige Folgen der Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften einzustehen. Der Werbetreibende haftet gegenüber Ringier Advertising für die Begleichung der in der Vereinbarung aufgezählten Leistungen und die entsprechend von Ringier Advertising auf den Namen des Stellvertreters ausgestellten Rechnungen. Allfällige Rekursrechte der Werbetreibenden gegen die Agentur sind Bestandteil der bilateralen Rechtsbeziehung zwischen den Werbetreibenden und der Agentur und dürfen Ringier Advertising weder entgegengehalten werden noch als Grundlage für die Nicht-Begleichung oder verspätete Begleichung der von Ringier Advertising erstellten Rechnungen geltend gemacht werden. Ein von einer Agentur direkt vertretener Werbetreibender kann sich gegenüber Ringier Advertising nur durch Zahlung an Ringier Advertising gültig von seiner Zahlungsverpflichtung befreien. Ringier Advertising behält sich vor, mit dem direkt vertretenen Werbetreibenden direkt in Kontakt zu treten und ihm eine Kopie des unterzeichneten Vertrags zukommen zu lassen.

Die Agentur ist dafür verantwortlich, ihren Kunden über seine Pflichten und Rechte, die sich aus sämtlichen Vertragsbestandteilen ergeben, zu informieren.

Die Agentur verpflichtet sich, sich ihren Kunden gegenüber an die Abrechnungspflichten gem. Art. 400 und 401 des Obligationenrechts zu halten.

2. Abschluss von Werbeaufträgen

Offerten bzw. Angebote von Ringier Advertising sind stets freibleibend und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der verfügbaren Werbezeiten und/oder Werbeplätze.

Ein Werbeauftrag kommt rechtswirksam zu Stande, wenn Ringier Advertising einen Werbeauftrag schriftlich bzw. per E-Mail bestätigt und der Werbetreibende oder die Agentur dieser Auftragsbestätigung nicht innert 48 Stunden schriftlich bzw. per E-Mail widerspricht oder allenfalls eine entsprechende Vereinbarung vom Werbetreibenden bzw. der Agentur gegengezeichnet wird. Ringier Advertising hat das Recht, vom Werbetreibenden oder der Agentur eine schriftliche Gegenbestätigung des Werbeauftrags zu verlangen (E-Mail genügt). Mit der Integration der Werbemittel auf den vereinbarten Werbeplätzen kommt der Werbeauftrag in jedem Fall zustande. Die Integration der Werbemittel ersetzt in diesen Fällen die Bestätigung von Ringier Advertising. In diesem Fall ist ein Widerspruch des Werbetreibenden oder der Agentur ausgeschlossen.

Für den Werbeauftrag gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB sowie die nachfolgenden aufgezählten Dokumente, die einen wesentlichen und integralen Vertragsbestandteil bilden:

  • Auftragsbestätigung
  • allenfalls bestehende Kundenvereinbarungen
  • allenfalls bestehende Agenturvereinbarungen
  • Werbemittelspezifikationen (abrufbar in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Version unter ringier-advertising.ch/formate-und-tarife)

3. Rechte und Pflichten von Ringier Advertising

3.1. Allgemeines

Ringier Advertising erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig. Sie ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen.

3.2. Recht auf Zurückweisung und Aussetzen der Leistung

Ringier Advertising hat jederzeit das Recht, Werbeaufträge von Werbetreibenden und/oder Agenturen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Ablehnung teilt Ringier Advertising dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ohne Verzug mit.

Bei bereits abgeschlossenen Werbeaufträgen ist Ringier Advertising überdies berechtigt, unsittliche oder rechtswidrige Inhalte der Werbemittel (wie insbesondere Gewaltdarstellungen, pornografische oder rassistische Inhalte, Aufrufe zur Gewalt oder zu Straftaten, Spiele und Wetten, die gegen das Geldspielgesetz verstossen, unverlangte Werbesendungen (Spamming), Inhalte, die Rechte Dritter verletzen, wie insbesondere Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder Persönlichkeitsrechte, Inhalte, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder massgebende Werbevorschriften wie z. B. für Tabak-, Alkohol-, Heilmittel-, Lebensmittelwerbung etc. verstossen) nach eigenem Ermessen jederzeit ohne Vorankündigung, ohne Rücksprache mit dem Vertragspartner und mit sofortiger Wirkung von der Webseite zu entfernen.

Ringier Advertising ist ausdrücklich von der Erbringung von Leistungen bezüglich (ausstehender) Freespace-, Konditionen- und Leistungskompensationsguthaben befreit, sollte ein Inventar nicht mehr durch Ringier Advertising vermarktet werden. Dem Vertragspartner entstehen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber Ringier Advertising.

Im Falle von automatischer Buchung über programmatische Kanäle und die Ringier Advertising Direktbuchungsplattform oder auch allgemein für Digital-Werbung ist Ringier Advertising jederzeit und ohne Rücksprache mit dem Werbeauftraggeber bzw. der Agentur berechtigt, Anpassungen a) beim Targeting und b) beim Kampagnenzeitraum vorzunehmen. Es entstehen dem Werbeauftraggeber bzw. der Agentur dadurch keinerlei Ansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber Ringier Advertising. Der Werbeauftraggeber hat insbesondere keinen Anspruch auf eine Platzierung der Online-Werbung an einer bestimmten Position der jeweiligen Website oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Website. Die gebuchten Ad Impression Leistungen werden in diesem Falle selbstverständlich von Ringier Advertising zu anderer Zeit, an anderer Stelle und gegebenenfalls mittels anderer Zielgruppen-Daten-Struktur jedoch nach eigenem Ermessen ausgeliefert.

3.3. Redaktionelle Freiheit

Die redaktionelle Freiheit in Bezug auf sämtliche Inhalte auf allen Werbeträgern liegt beim jeweiligen Inventareigner. Sie bleibt durch diesen Vertrag unberührt und umfasst auch die Gestaltung wie z. B. die Channel-Einteilung. Änderungen der Gestaltung der elektronischen Medien der Inventareigner bzw. der Werbeträger während der Vertragsdauer sind jederzeit zulässig, sofern die Werbemittel des Vertragspartners mindestens gleichwertig umplatziert werden. Bei Uneinigkeit über die Gleichwertigkeit obliegt Ringier Advertising der Entscheid über die Gleichwertigkeit.

3.4. Weitergabe von Daten für Werbestatistiken

Der Vertragspartner nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass Ringier Advertising Daten zur Erstellung von Werbestatistiken verwenden und an Dritte weiterleiten darf.

3.5. Speicherung

Ringier Advertising ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbemittel zu speichern und zeitlich unbegrenzt zu archivieren.

4. Rechte und Pflichten des Vertragspartners

4.1. Bereitstellung der Werbemittel

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Ringier Advertising die für die Auslieferung/Aufschaltung der Werbung notwendigen Werbemittel, auch innerhalb einer laufenden Kampagne, gemäss den jeweils geltenden technischen Vorgaben – abrufbar unter ringier-advertising.ch/de/digital – bis spätestens zu den folgenden Zeitpunkten vor dem bestätigten Aufschaltungstermin (Kampagnenstart) auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen:

  • Standardformate: 3 Arbeitstage 
  • Sonderformate (z.B. Branding Day, Welcome Ad, Video, Advertorial, Native, Sponsoring, CPC, Newsletter): 5 Arbeitstage

Im Einzelfall können die Vorlaufzeiten aufgrund von speziellen Bestimmungen des Werbeträgers abweichen. Ringier informiert diesfalls den Auftraggeber schnellstmöglich.

Die Anlieferung der Werbemittel hat an digitaladops@ringier.ch zu erfolgen.

Die Folgen zu spät gelieferter oder mangelhafter Werbemittel trägt der Vertragspartner.

Bei nicht ordnungsgemässer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die Einhaltung des vereinbarten Aufschalttermins oder das Erfüllen der vereinbarten Leistung übernommen. Der volle Vergütungsanspruch von Ringier Advertising bleibt auch dann bestehen, wenn die Schaltung des Werbemittels verspätet oder nicht erfolgt.

4.2. Vergütung

Der Vertragspartner zahlt Ringier Advertising die im Werbeauftrag festgelegte Vergütung zuzüglich der Mehrwertsteuer und gegebenenfalls zuzüglich anderer anfallender Steuern in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Toolbox Programm Code (AdTag) für Reporting und Tracking auf den Webseiten des Werbetreibenden einzubinden bzw. einbinden zu lassen, wenn die Vergütung bzw. ein Vergütungsanteil auf einem Post- Click-Wert (Abrechnung per Registrierung etc.) basiert.

Ist Ringier Advertising aufgrund des vereinbarten Vergütungsmodells (z. B. Umsatzbeteiligungen) auf die Abrechnung durch den Vertragspartner angewiesen, so erstellt und liefert dieser bis am dritten Arbeitstag jedes Folgemonats eine detaillierte Abrechnung an Ringier Advertising. Ringier Advertising hat das Recht, die Abrechnung durch einen unabhängigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer und/oder Informatiker prüfen zu lassen. Betragen die von diesen festgestellten Abweichungen mehr als 5% zu Ungunsten von Ringier Advertising, so gehen die Kosten der Prüfung zu Lasten des Vertragspartners und die Abweichungen werden in entsprechender Höhe nachbelastet.

4.3. Verantwortung für Qualität und Werbeinhalte

Der Vertragspartner trägt für die von ihm zur Veröffentlichung an Ringier Advertising gegebenen Werbemittel und deren Inhalte die alleinige Verantwortung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Werbemittel, Inhalte, Produkte und sonstigen Informationen auf ihre Rechtsmässigkeit hin zu prüfen und leistet Gewähr dafür.

Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung, die Heavy Ad Intervention Kriterien von Chrome und Edge Browser zu erfüllen. Von der Heavy-Ad-Intervention blockierte Anzeigenauslieferungen werden nicht rückvergütet oder kompensiert.

4.4. Schutzrechte

Der Vertragspartner gewährleistet, dass alle zur Herstellung der Werbemittel notwendigen Rechte von ihm und/oder vom Werbetreibenden eingeholt worden sind und dass er sämtliche zur Schaltung des Werbemittels in den gebuchten Werbeträgern erforderlichen Rechte besitzt.

Der Vertragspartner überträgt Ringier Advertising sämtliche für die Nutzung der Werbung in den gebuchten elektronischen Medien erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen Umfang sowie die entsprechenden Unterlizenzierungsrechte an den Inventareigner des gebuchten Werbeträgers.

Der Vertragspartner räumt Ringier Advertising das Recht ein, die Werbemittel wo nötig mit der Bezeichnung Werbung oder dergleichen zu versehen, Kopien der Werbung aufzubewahren und diese soweit für die Ausführung des Werbeauftrags notwendig über eine Datenbank Ringier Advertising zugänglich zu machen.

Im Übrigen gehören und verbleiben sämtliche Schutzrechte (Urheber-, Marken-, Designrechte etc.) an Inhalten, Logos, Layouts etc., welche auf den Werbeträgern der Inventareigner zugänglich sind, Ringier Advertising, den jeweiligen Inventareignern oder Dritten, die sie Ringier Advertising und/oder den jeweiligen Inventareignern zur Verfügung gestellt haben. Der Vertragspartner nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass ihm aufgrund der vertraglichen Beziehung mit Ringier Advertising keine Ansprüche auf die erwähnten Schutzrechte erwachsen.

Der Vertragspartner respektive die Agentur berechtigt Ringier Advertising, das Werbemittel der entsprechend zuständigen Behörde (z.B. Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Swissmedic, Gespa, Bundesamt für Gesundheit) zur Beurteilung zukommen zu lassen, falls Ringier Advertising Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des Werbemittels hat.

Bei Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit eines Werbemittels ist Ringier Advertising berechtigt, das Werbemittel zurückzuweisen oder die Publikation auszusetzen (siehe unter Ziffer 3.2).

4.5. Schadloshaltung

Wird Ringier Advertising, ein Organmitglied oder ein Mitarbeiter von Ringier Advertising wegen der Rechtswidrigkeit von Informationen des Werbetreibenden bzw. der Agentur, wegen fehlender Zustimmung Dritter, wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder wegen Datenschutzverletzungen oder sonstigen Gesetzesverletzungen des Vertragspartners oder eines von ihm beauftragten Dritten straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen, so stellt der Vertragspartner die Betroffenen von allen Ansprüchen auf erstes Verlangen frei und hält sie vollumfänglich schad- und klaglos.

4.6. Mängelrüge

Der Vertragspartner hat die Integration der Werbemittel binnen 24 Stunden nach dem Aufschaltungsbeginn zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung des Werbemittels, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Mängelrüge, so gilt die Schaltung des Werbemittels als genehmigt.

5. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

5.1. Rechnungsstellung

Ringier Advertising stellt dem Vertragspartner nach vollständig erfolgter Auslieferung der vereinbarten Leistung oder auf Wunsch des Vertragspartners und im Ermessen von Ringier Advertising Ende jeden Monats pro rata temporis Rechnung.

Massgebend für die in Rechnung gestellten Leistungen sind die von Ringier Advertising eingesetzten AdManagement Tools. Bei zeitbasierten Werbeplatzierungen (Fixplatzierungen) gilt die Leistung als vollständig erfüllt, wenn mindestens 80 % der im Vorfeld prognostizierten Medialeistung (indikative Werte AdImpressions) ausgeliefert worden sind. Für die Rechnungsstellung variabler Kosten ist das Trackingsystem massgebend, welches Auskunft über Messgrössen wie Klicks, Leads, Umsatz (Bestellwert) gibt. Das Trackingsystem von Ringier Advertising ist einzig massgebend dafür. Eine Zähldiskrepanz zwischen dem Trackingsystem von Ringier Advertising und demjenigen des Vertragspartners von bis zu 10% wird bei der Rechnungsstellung nicht beachtet. Bei einer 10 % übersteigenden Diskrepanz wird Ringier Advertising versuchen mit dem Vertragspartner eine Einigung zu finden.

Kann von Ringier Advertising die vereinbarte Leistung aus Umständen, welche der Vertragspartner zu vertreten hat, während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit nicht oder nicht in vollem Umfang (d. h. nicht im Umfang von mindestens 80 % der im Vorfeld prognostizierten Medialeistung) erbracht werden, insbesondere weil Ringier Advertising die Werbemittel nicht rechtzeitig, fehlerhaft, in fehlerhaftem Format oder mit rechtswidrigem Inhalt erhalten hat, ist Ringier Advertising berechtigt, dem Vertragspartner die für die Leistung gemäss Werbeauftrag geschuldete Vergütung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

Kann von Ringier Advertising die vereinbarte Leistung aus Umständen, welche der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit nicht oder nicht im vollen Umfang (d. h. nicht im Umfang von mindestens 80 % der im Vorfeld prognostizierten Medialeistung) ausgeliefert werden, stellt Ringier Advertising dem Vertragspartner die für die Leistung gemäss Werbeauftrag geschuldete Vergütung anteilsmässig reduziert in Rechnung. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen die vereinbarte Leistung aus Umständen, welche Ringier Advertising, nicht aber der Vertragspartner, zu vertreten hat, nicht oder nicht im vollen Umfang ausgeliefert wird.

Jegliche weitergehende Entschädigungen durch Ringier Advertising (z. B. entgangene Provisionen aufgrund von Unterlieferung) sind ausgeschlossen. Dem Vertragspartner stehen keine über die in diesem Abschnitt 5.1 beschriebenen Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Unterlieferung zu.

5.2. Zahlungsfrist/Zahlungsverzug

Die Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge, insofern nicht anders vereinbart, und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar und fällig. Bei Zahlungsverzug ist Ringier Advertising berechtigt eine Mahngebühr von Fr. 20.00 für jede Mahnung zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug werden dem Vertragspartner die üblichen gesetzlichen Verzugszinsen und die Spesen für das Inkasso in Rechnung gestellt. Bezahlt der Vertragspartner trotz Mahnung die Rechnung/en nicht, so ist Ringier Advertising berechtigt, den Werbeauftrag fristlos zu kündigen (Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Ziffer 9.6).
Bei Zahlungsverzug ist Ringier Advertising berechtigt, den Werbeauftrag des Vertragspartners per sofort zu stoppen. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassenen Leistungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen.

5.3. Vorauszahlung/Sicherheitsleistungen

Ungeachtet der Bestimmungen gemäss Ziff. 5.1 behält sich Ringier Advertising das Recht vor, für Werbeaufträge monatlich im Voraus Rechnung zu stellen. Diese Vorausrechnung ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Woche vor der ersten Schaltung des Werbemittels zu begleichen. Bei Nichteinhalten dieser Zahlungsfrist ist Ringier Advertising berechtigt, das geplante Werbemittel ohne Mahnung abzusetzen. Der Vertragspartner bleibt zur vollen Bezahlung der Vertragssumme verpflichtet und haftet auch für allen weiteren Schaden.

Ringier Advertising ist insbesondere in folgenden Fällen berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen:

  • Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gemäss Ziff. 5.2;
  • Wenn Ringier Advertising von Zahlungsschwierigkeiten des Vertragspartners erfährt bzw. bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners.
5.4. Verrechnungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Gegenforderungen gegenüber Ringier Advertising zur Verrechnung zu bringen. Im Übrigen gelten unsere Datenschutzbestimmungen, abrufbar unter ringier-advertising.ch/de/data-privacy/.

6. Datenschutz

6.1. Allgemeines

Datenschutz und Datensicherheit haben für Ringier Advertising hohe Priorität. Bei der Bearbeitung von Personendaten hält sich Ringier Advertising an die geltende schweizerische Datenschutzgesetzgebung.

Der Vertragspartner sichert Ringier Advertising zu, sich ebenfalls an die anwendbare Datenschutzgesetzgebung zu halten und bestätigt insbesondere, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Personendaten gültig erhoben worden sind und von Ringier Advertising zur Erfüllung des von ihm vergebenen Auftrags verwendet werden dürfen.

Ringier Advertising verpflichtet sich, die Daten des Vertragspartners, vorbehaltlich einer anderweitig erteilten Einwilligung, nur zur Erfüllung des von diesem vergebenen Auftrags zu verwenden sowie zur Administration der Vertragsbeziehung. Zudem ist Ringier Advertising berechtigt, die Personendaten des Vertragspartners zu Marketingzwecken zu bearbeiten, namentlich für massgeschneiderte Angebote. Der Vertragspartner kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken schriftlich einschränken oder untersagen lassen. Im Übrigen gelten unsere Datenschutzbestimmungen, abrufbar unter ringier-advertising.ch/de/data-privacy/.

6.2. Auswertung von Zugriffsdaten

Sollte der Werbetreibende respektive die Agentur durch Gewinnspiele im Rahmen eines Werbeauftrages oder durch Verwendung spezieller Techniken, wie z. B. dem Einsatz von Cookies oder Zählpixeln, (Personen-)Daten von Ringier Advertising erhalten oder sonstwie aus der Schaltung von Online-Werbung gewinnen oder sammeln, sichert der Vertragspartner respektive die Agentur zu, dass er respektive sie bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Vorgaben der Europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO) respektive des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie – wo anwendbar – des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einhalten wird.

7. Geheimhaltung

Ringier Advertising, der Werbetreibende und die Agentur behandeln alle Informationen vertraulich, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt, sobald die jeweiligen Parteien Zugang zu vertraulichen Informationen erlangen, ungeachtet des Datums des Vertragsbeginns, und dauert über die Beendigung des Vertrages hinaus. Eine Ausnahme bilden die unter Ziff. 3.4 erwähnten Daten für Werbestatistiken.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Gewährleistung

Ringier Advertising gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Wiedergabe eines Werbemittels zu ermöglichen.

Ringier Advertising gewährleistet keine unterbruchs- und störungsfreie Verfügbarkeit der Werbemittel auf den Werbeträgern der Inventareigner.

Ringier Advertising ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Inhalte auf deren Gesetzeskonformität, Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Qualität und/oder Fehlerfreiheit zu überprüfen und übernimmt dafür keine Gewähr.

Ringier Advertising gewährleistet nicht die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit von Informationen, welche über die Werbeträger der Inventareigner zugänglich sind.

8.2. Direkte und indirekte Schäden

Für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte direkte Schäden haftet Ringier Advertising unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Ringier Advertising für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden bis zum Gegenwert der vom Vertragspartner bezogenen Leistung, maximal aber bis zu einem Betrag von CHF 30’000 je Schadensereignis.

Die Haftung für indirekten Schaden sowie für entgangene Umsätze und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Soweit Ringier Advertising zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat Ringier Advertising den Vertragspartner so zu stellen, als ob der Vertrag nicht geschlossen worden wäre (sog. negatives Interesse); Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

8.3. Schäden aus Gründen, die nicht bei Ringier Advertising liegen

Ringier Advertising haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Stromausfall und Auftreten schädlicher Software (z. B. Virenbefall).

Für Missbrauch durch Dritte (z. B. Hacker, Versender von Computerviren), für Sicherheitsmängel von Fernmeldenetzen und des Internets und für Kosten von allfälligen Supportleistungen des Werbetreibenden bzw. der Agentur oder von durch den Werbetreibenden bzw. die Agentur beauftragte Dritte ist Ringier Advertising auf keinen Fall verantwortlich.

Soweit die Werbemittel nicht auf einem Server von Ringier Advertising liegen sondern durch den Server eines Dritten ausgeliefert werden (sog. Redirect-Verfahren) und der Vertragspartner Ringier Advertising das Werbemittel über Mitteilung der URL des Werbemittels auf dem Server des Vertragspartners bzw. des Dritten bereitstellt, übernimmt Ringier Advertising keine Gewähr und keine Haftung für die Auslieferung der Daten über das Internet sowie auch nicht bezüglich der sich daraus ergebenden weiteren Risiken wie z. B. fehlerfreie Auslieferung und Beschaffenheit des Werbemittels und die Datensicherheit.

9. Vertragsdauer, Rücktrittsrecht, Terminverschiebung und Kündigung

9.1. Vertragsdauer

Vertragsbeginn und Vertragsdauer ergeben sich aus dem Werbeauftrag.

9.2. Rücktrittsrecht/Stornierung

Ein Rücktritt seitens des Werbetreibenden bzw. der Agentur ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ringier Advertising kann jedoch nach eigenem Ermessen in einzelnen begründeten Fällen dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ein solches Rücktrittsrecht einräumen. Die Stornierung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt) und muss eine nachvollziehbare Begründung der Stornierung enthalten. Eine telefonische oder mündliche Stornierung ist nicht möglich. Hält Ringier Advertising den Rücktritt hingegen für unbegründet, wird ein solcher zu keinem Zeitpunkt gewährt. Wird dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ausnahmsweise von Ringier Advertising ein Rücktrittsrecht gewährt, ist der Rücktritt bis spätestens 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Aufschalttermin kostenfrei möglich. Innerhalb der letzten 10 Arbeitstage vor dem vereinbarten Kampagnenstart ist das von Ringier Advertising eingeräumte Rücktrittsrecht des Vertragspartners nur gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Netto/Nettowert des jeweiligen Werbeauftrags möglich:

  • zwischen 10 und 6 Arbeitstagen: 25%
  • zwischen 5 und 3 Arbeitstagen: 50%
  • weniger als 3 Arbeitstage vor Kampagnenstart: 100%
  • nach erfolgter Aufschaltung: 100%
9.3. Terminverschiebung

Die schriftliche Verschiebung eines vereinbarten Aufschaltzeitpunkts ist nur bis 11 Arbeitstage vor dem zunächst vereinbarten Aufschalttermin möglich und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten.

9.4. Beendigung befristeter Verträge

Bei einer im Werbeauftrag eindeutig fixierten Laufzeit endet der Vertrag automatisch am Ende der vereinbarten Laufzeit.

9.5. Kündigung von Verträgen mit Mindestvertragsdauer oder Verträgen mit unbestimmter Laufzeit

Mangels anderweitiger Vereinbarung kann der Vertrag bei einer im Werbeauftrag festgelegten Mindestvertragsdauer von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende der Mindestvertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht per Ende der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen auf das Ende jeden Monats schriftlich gekündigt werden. Dasselbe gilt auch für Verträge mit unbestimmter Laufzeit ohne Mindestvertragsdauer.

9.6. Kündigung aus wichtigem Grund

Eine fristlose Kündigung seitens Ringier Advertising aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall vorbehalten. Wichtige Gründe sind insbesondere, aber nicht abschliessend:

  • Zahlungsverzug des Vertragspartners gemäss Ziffer 5.2;
  • Ein Verstoss gegen die vorliegenden AGB oder andere Verhaltensregeln
  • Falls der Vertragspartner Dienstleistungen von Ringier Advertising zu rechtswidrigen oder unsittlichen Zwecken missbraucht.

Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist Ringier Advertising berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Schaltung der Werbemittel auszusetzen. Schadenersatz und weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. 

Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund hat der Vertragspartner, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Differenzbetrag zwischen allenfalls gewährten Volumenrabatten und dem Rabatt, wie er sich nach erfolgter Kündigung bezogen auf das tatsächlich bezogene Volumen errechnet, an Ringier Advertising zu erstatten.

10. Änderungen

10.1. Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ringier Advertising ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder anzupassen. Ringier Advertising informiert die Vertragspartner mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Änderungen.

10.2. Preisänderungen

Ringier Advertising steht es frei, Preisänderungen vorzunehmen und ihre Werbeplätze jederzeit zu ändern sowie ganz oder teilweise aus dem Angebot zu entfernen.

Preisänderungen gegenüber den publizierten Tarifen sind jederzeit möglich. Für rechtsverbindlich zustande gekommene Werbeaufträge sind die Preisänderungen nicht wirksam. Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (z. B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) gelten nicht als Preiserhöhungen.

Eine Weiterentwicklung eines Werbeplatzes oder eine angemessene Anpassung eines Werbemittels aus sachlichen Gründen gilt nicht als Vertragsänderung. Die Angemessenheit einer Weiterentwicklung bzw. Anpassung – z. B. im Rahmen einer Umgestaltung eines Werbeträgers – wird vermutet.

11. Schriftlichkeit

Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses einschliesslich Änderungen dieser Klausel bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Als Schriftform anerkannt wird neben der eigenhändigen Unterschrift auch die fortgeschrittene Unterschrift in elektronischer Form («FES») über Skribble oder einen anderen e-Signatur-Anbieter. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle von unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt bei Auftreten ausfüllungsbedürftiger Lücken.

13. Übertragung an Dritte

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Ausgenommen von der Zustimmungserfordernis ist die Übertragung des gesamten Vertrags an einen Rechtsnachfolger und/oder innerhalb des Konzerns. Eine solche Übertragung ist der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und des UN-Kaufrechtsübereinkommens (Wiener Kaufrecht).

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz).

Print AGB von Ringier AG (Ringier Advertising) für Anzeigen und Sonderinsertionsformen in Zeitungen und Zeitschriften

vom 12. Dezember 2023

1. Allgemeines

1.1. Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Print («AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inserenten bzw. dem von ihm beauftragten Werbevermittler, sofern dieser im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt (Auftraggeber) sowie der Ringier AG (Ringier Advertising) für Anzeigen in einer Zeitschrift oder Zeitung der Verlage Ringier AG und Ringier Magazine AG und für die in diesen und weiteren Zeitschriften oder Zeitungen möglichen Sonderinsertionsformen wie Beilagen, Beihefter, Beikleber, Warenmuster etc. (Anzeigen) sowie für Anzeigen in Drittinventaren, welche Ringier Advertising vermarktet.

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Anzeigen auch über Online-Dienste der Verlage oder der Drittinventargeber verbreitet werden können.

1.2 Stellvertretung durch eine Agentur

Werbeaufträge von Agenturen im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden (Kunde der Agentur) sowie im Namen der Agentur und auf Rechnung des Werbetreibenden (indirekte Stellvertretung) werden von Ringier Advertising nur für namentlich genau bezeichnete Kunden angenommen. Die gegenüber Ringier Advertising auftretende Agentur teilt Ringier Advertising vor Vertragsschluss mit, ob sie im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden (direkte Stellvertretung) oder im eigenen Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden (indirekte Stellvertretung) handelt. Im Fall einer direkten Stellvertretung ist der Werbetreibende der Vertragspartner von Ringier Advertising, im Fall einer indirekten Stellvertretung ist die Agentur die Vertragspartnerin von Ringier Advertising. Soweit Unklarheit über die Stellvertretung besteht, gilt der Vertrag als mit der Agentur selbst zustande gekommen (indirekte Stellvertretung).

Ringier Advertising ist berechtigt, von Agenturen einen Mandatsnachweis resp. eine Vertretungsvollmacht zu verlangen. Der Werbetreibende erklärt in der von ihm ausgestellten Vertretungsvollmacht, Ringier Advertising den Widerruf des der Agentur erteilten Auftrages resp. der Vollmacht unverzüglich mitzuteilen. Der Werbetreibende erklärt in der Vertretungsvollmacht, für den Inhalt der Vereinbarung, im Besonderen für die Form und Gesetzmässigkeit, verantwortlich zu sein und für allfällige Folgen der Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften einzustehen. Der Werbetreibende haftet gegenüber Ringier Advertising für die Begleichung der in der Vereinbarung aufgezählten Leistungen und die entsprechend von Ringier Advertising auf den Namen des Stellvertreters ausgestellten Rechnungen. Allfällige Rekursrechte der Werbetreibenden gegen die Agentur sind Bestandteil der bilateralen Rechtsbeziehung zwischen den Werbetreibenden und der Agentur und dürfen Ringier Advertising weder entgegengehalten werden noch als Grundlage für die Nicht-Begleichung oder verspätete Begleichung der von Ringier Advertising erstellten Rechnungen geltend gemacht werden. Ein von einer Agentur direkt vertretener Werbetreibender kann sich gegenüber Ringier Advertising nur durch Zahlung an Ringier Advertising gültig von seiner Zahlungsverpflichtung befreien. Ringier Advertising behält sich vor, mit dem direkt vertretenen Werbetreibenden direkt in Kontakt zu treten und ihm eine Kopie des unterzeichneten Vertrags zukommen zu lassen.

Die Agentur ist dafür verantwortlich, ihren Kunden über seine Pflichten und Rechte, die sich aus sämtlichen Vertragsbestandteilen ergeben, zu informieren. Die Agentur verpflichtet sich, sich ihren Kunden gegenüber an die Abrechnungspflichten gem. Art. 400 und 401 des Obligationenrechts zu halten.

2. Abschluss von Werbeaufträgen

Offerten bzw. Angebote von Ringier Advertising sind stets freibleibend und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der verfügbaren Werbezeiten und/oder Werbeplätze.

Ein Werbeauftrag kommt rechtswirksam zu Stande, wenn Ringier Advertising einen Werbeauftrag schriftlich bzw. per E-Mail bestätigt und der Werbetreibende oder die Agentur dieser Auftragsbestätigung nicht innert 48 Stunden schriftlich bzw. per E-Mail widerspricht oder allenfalls eine entsprechende Vereinbarung vom Werbetreibenden bzw. der Agentur gegengezeichnet wird. Ringier Advertising hat das Recht, vom Werbetreibenden oder der Agentur eine schriftliche Gegenbestätigung des Werbeauftrags zu verlangen (E-Mail genügt). Mit der Platzierung der Insertion (Druckmaterial) in den vereinbarten Titeln kommt der Werbeauftrag in jedem Fall zustande. Die Platzierung der Insertion ersetzt in diesen Fällen die Bestätigung von Ringier Advertising. In diesem Fall ist ein Widerspruch des Werbetreibenden oder der Agentur ausgeschlossen.

Für den Werbeauftrag gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB sowie die nachfolgenden aufgezählten Dokumente, die einen wesentlichen und integralen Vertragsbestandteil bilden:

  • Auftragsbestätigung
  • allenfalls bestehende Kundenvereinbarungen
  • allenfalls bestehende Agenturvereinbarungen
  • Werbemittelspezifikationen (abrufbar in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Version unter https://www.ringier-advertising.ch/print

3. Rechte und Pflichten von Ringier Advertising

3.1 Allgemeines

Ringier Advertising erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig. Ringier Advertising ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen.

3.2 Recht auf Zurückweisung und Aussetzen der Leistung

Ringier Advertising hat jederzeit das Recht, Werbeaufträge von Werbetreibenden und/oder Agenturen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Ablehnung teilt Ringier Advertising dem Auftraggeber ohne Verzug mit.

Bei bereits abgeschlossenen Werbeaufträgen ist Ringier Advertising berechtigt, unsittliche oder rechtswidrige Inhalte der Anzeigen (wie insbesondere Gewaltdarstellungen, pornografische oder rassistische Inhalte, Aufrufe zur Gewalt oder zu Straftaten, Spiele und Wetten, welche gegen das Geldspielgesetz verstossen, unverlangte Werbesendungen (Spamming), Inhalte, die Rechte Dritter verletzen, wie insbesondere Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder Persönlichkeitsrechte, Inhalte, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder massgebende Werbevorschriften wie z. B. für Tabak-, Alkohol-, Heilmittel-, Lebensmittelwerbung etc. verstossen) nach eigenem Ermessen jederzeit, ohne Vorankündigung, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber und mit sofortiger Wirkung abzulehnen bzw. die Publikation von solchen Anzeigen auszusetzen. Dem Auftraggeber entstehen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber Ringier Advertising.

Ringier Advertising ist ausdrücklich von der Erbringung von Leistungen bezüglich (ausstehender) Freespace-, Konditionen- und Leistungskompensationsguthaben befreit, sollte ein Inventar nicht mehr durch Ringier Advertising vermarktet werden. Dem Vertragspartner entstehen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber Ringier Advertising.

3.3 Anzeigengestaltung

Anzeigen werden entsprechend gekennzeichnet wie z.B. mit «Anzeige». Bei redaktionell gestalteten Anzeigen dürfen insbesondere die Grundschrift, der Titel und das Logo des entsprechenden Publikationsorgans nicht benutzt werden. Aufträge für Sonderwerbeformen wie Beilagen, Beihefter, Beikleber, Warenmuster etc. sind für Ringier Advertising erst nach Vorlage eines Musters und dessen Genehmigung bindend.

3.4 Termine/Platzierungen

Ringier Advertising behält sich grundsätzlich ein Verschiebungsrecht betreffend Erscheinungstermin und Platzierung einer Anzeige vor. Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Platzierungsgarantien bedingen die anfallenden Mehrkosten. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt kann die Veröffentlichung der Anzeige unterbleiben oder ohne vorherige Benachrichtigung verschoben werden.

3.5 Aufbewahrung von Druckdaten

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet zwei Monate nach Erscheinen der Anzeige. Druckunterlagen werden nicht zurückgesandt.

4. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

4.1 Verantwortung für Qualität und Werbeinhalte/Gewährleistung

Der Auftraggeber trägt für die von ihm zur Veröffentlichung an Ringier Advertising gegebenen Anzeigen und deren Inhalte die alleinige Verantwortung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Anzeigen, Inhalte, Produkte und sonstigen Informationen auf ihre Rechtsmässigkeit und Fehlerfreiheit hin zu prüfen sowie das vollständige Werbematerial korrekt anzuliefern und leistet Gewähr dafür.

4.2 Schutzrechte

Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle zur Herstellung der Werbemittel notwendigen Rechte von ihm eingeholt worden sind und dass er sämtliche zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt.

Der Auftraggeber überträgt Ringier Advertising und dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Anzeigen erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung (insb. auf Print- und Online-Kanälen), Übertragung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang sowie die entsprechenden Unterlizenzierungsrechte an den Verlag und/oder Ringier Advertising.

Der Auftraggeber räumt Ringier Advertising und dem Verlag das Recht ein, die Anzeigen wo nötig mit der Bezeichnung «Anzeige» oder dgl. zu versehen, Kopien der Anzeigen aufzubewahren und diese soweit für die Ausführung des Werbeauftrages notwendig über eine Datenbank dem Verlag zugänglich zu machen.

Im Übrigen gehören und verbleiben sämtliche Schutzrechte (Urheber-, Marken-, Designrechte etc.) an Inhalten, Logos, Layouts etc., Ringier Advertising, dem Verlag oder Dritten, die sie zur Verfügung gestellt haben. Der Auftraggeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass ihm aufgrund der vertraglichen Beziehung mit Ringier Advertising keine Ansprüche auf die erwähnten Schutzrechte erwachsen.

Der Auftraggeber respektive die Agentur berechtigt Ringier Advertising, das Werbemittel der entsprechend zuständigen Behörde (z.B. Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Swissmedic, Gespa, Bundesamt für Gesundheit) zur Beurteilung zukommen zu lassen, falls Ringier Advertising Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des Werbemittels hat.

Bei Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit eines Werbemittels ist Ringier Advertising berechtigt, das Werbemittel zurückzuweisen oder die Publikation auszusetzen (siehe unter Ziffer 3.2).

4.3 Schadloshaltung

Wird Ringier Advertising, ein Organmitglied oder ein Mitarbeiter von Ringier Advertising wegen der Rechtswidrigkeit von Informationen des Werbetreibenden bzw. der Agentur, wegen fehlender Zustimmung Dritter, wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder wegen Datenschutzverletzungen oder sonstigen Gesetzesverletzungen des Vertragspartners oder eines von ihm beauftragten Dritten straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen, so stellt der Vertragspartner die Betroffenen von allen Ansprüchen auf erstes Verlangen frei und hält sie vollumfänglich schad- und klaglos.

4.4 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat die Anzeigen unverzüglich bei Aufschaltungsbeginn zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich nach Erscheinung schriftlich zu rügen; danach gilt die Anzeige als genehmigt. Die Rügefrist beginnt bei offenen Mängeln mit der Erscheinung der Anzeige, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Das Recht auf Minderung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Abschlussvereinbarungen

5.1 Allgemeines

Gemäss den jeweils pro Medium gültigen Tarifen (www.ringier-advertising.ch) können der Auftraggeber und Ringier Advertising für ein vom Auftraggeber definiertes Volumen (Umsatz oder Menge) Rabattvereinbarungen über eine Laufzeit von 12 Monaten abschliessen (sog. Abschlussvereinbarungen). Dabei gelten die Tarife des jeweiligen Mediums. Die Rabattierung bezieht sich immer auf den Werbewert und nicht auf technische oder vertriebsbedingte Kosten.

5.2 Laufzeit

Abschlussvereinbarungen (nach Umsatz oder Menge) sind innerhalb eines Kalenderjahres abzuwickeln. Die Laufzeit der Abschlussvereinbarung endet immer am 31. Dezember des entsprechenden (selben) Jahres. Davon ausgenommen sind ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen Ringier Advertising und dem Auftraggeber. Jede Abschlussvereinbarung ist grundsätzlich nur für Anzeigen eines einzigen Auftraggebers bestimmt. Die gewünschte Abschlusshöhe und der Beginn der Laufzeit sind mit Ringier Advertising schriftlich zu vereinbaren.

5.3 Konzernabschlüsse

Eine gemeinsame Rabattierung für konzernangehörige Unternehmen ist nur möglich bei identischen Laufzeiten der Abschlussvereinbarung und für Unternehmen, welche direkt oder indirekt zu mehr als 50% von der gleichen Gesellschaft kontrolliert werden. Ohne gegenteilige Abmachung entspricht die Laufzeit einer Abschlussvereinbarung für Konzerngesellschaften einem Kalenderjahr.

5.4 Rückvergütung/Nachbelastung

Wird innerhalb der Laufzeit eine höhere Abschlussstufe erreicht, so hat der Auftraggeber Anspruch auf den entsprechend höheren Rabatt. Die Rabatt-Differenz wird dem Auftraggeber nach Ende der Laufzeit der Abschlussvereinbarung vergütet. Wird das vereinbarte Volumen nicht erreicht, erfolgt eine entsprechende Rückbelastung gemäss den in der Anzeigendokumentation festgelegten Abschluss-/Rabattstufen.

5.5 Dynamic Pricing

Bezüglich Buchungen nach Dynamic Pricing – Konditionen gilt das Factsheet «Dynamic Pricing» von Ringier Advertising, auffindbar unter https://www.ringier-advertising.ch/de/print/dynamic-pricing/.

6. Grundpreise

6.1 Allgemeines

Die in der Anzeigendokumentation enthaltenen Preise, Mehrkosten und Nachlässe werden für alle Auftraggeber nach einheitlichen Richtlinien des Verlages angewendet. Werbevermittler wie Media- und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich gegenüber ihren Kunden in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen an die gültigen Anzeigenpreise und Konditionen von Ringier Advertising zu halten. Eine Änderung der Anzeigenpreise bleibt vorbehalten und gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge (siehe Ziffer 11.2).

6.2 Beraterkommission (BK)

Für die Beraterkommission gelten die entsprechenden Regelungen gemäss Tarif pro jeweiligem Medium, aufrufbar auf www.ringier-advertising.ch.

6.3 Jahresumsatzprämie (JUP)

Eine Jahresumsatzprämie vom Rechnungsnetto wird allen direkten Auftraggebern gewährt, deren Anzeigenaufträge sicher über einen jährlichen Mindestumsatz von CHF 30’000.- (ohne Rubriken und exkl. MwSt.) in einer oder mehreren von Ringier Advertising vermarkteten Publikationen belaufen. Weitergehende Regelungen hierzu sind in den auf www.ringier-advertising.ch/print aufrufbaren entsprechenden Tarifen geregelt.

6.4 Beraterkommission und Jahresumsatzprämie

Beraterkommission und Jahresumsatzprämie können nicht kumuliert werden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen werden an den Auftraggeber bereits ausbezahlte BK und JUP zurückgefordert.

6.5 Mehrwertsteuer

Sämtliche Anzeigenpreise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Wird die Rechnung auf eine ausländische Gesellschaft ausgestellt, entfällt die Schweizer Mehrwertsteuer.

7. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungsstellung

Ringier Advertising stellt dem Auftraggeber nach vollständig erfolgter Auslieferung der vereinbarten Leistung oder monatlich pro rata temporis Rechnung. Kann von Ringier Advertising die vereinbarte Leistung aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, insbesondere weil Ringier Advertising die Anzeigen nicht rechtzeitig, fehlerhaft, in fehlerhaftem Format oder mit rechtswidrigem Inhalt erhalten hat, ist Ringier Advertising berechtigt, dem Auftraggeber die für die Leistung gemäss Auftrag geschuldete Vergütung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

Kann von Ringier Advertising die vereinbarte Leistung aus Umständen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit nicht oder nicht im vollen Umfang ausgeliefert werden, stellt Ringier Advertising dem Auftraggeber die für die Leistung gemäss Auftrag geschuldete Vergütung anteilsmässig reduziert in Rechnung. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen die vereinbarte Leistung aus Umständen, die Ringier Advertising, nicht aber der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht im vollen Umfang ausgeliefert wird.

7.2 Zahlungsfrist/Zahlungsverzug

Sofern nicht anders vereinbart sind die Rechnungen jeweils ohne Abzüge und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar und fällig. Bei Zahlungsverzug ist Ringier Advertising berechtigt eine Mahngebühr von CHF 20.00 für jede Mahnung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber die üblichen gesetzlichen Verzugszinsen und Spesen für das Inkasso in Rechnung gestellt. Bezahlt der Auftraggeber trotz Mahnung die Rechnung/en nicht, so ist Ringier Advertising berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen (Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Ziffer 10.5). Bei Zahlungsverzug ist Ringier Advertising berechtigt, den Auftrag des Auftraggebers ohne Mahnung per sofort zu stoppen und noch ausstehende Schaltung von Anzeigen auszusetzen. Dessen ungeachtet bleibt der Auftraggeber zur vollen Bezahlung der Vertragssumme verpflichtet und haftet auch für alle weiteren Schaden.

7.3 Vorauszahlung/Sicherheitsleistungen

Ungeachtet der Bestimmungen gemäss Ziffer 7.1 behält sich Ringier Advertising das Recht vor, für Aufträge monatlich im Voraus Rechnung zu stellen. Diese Vorauszahlung ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Woche vor der ersten Erscheinung der Anzeige zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhalten dieser Zahlungsfrist ist Ringier Advertising berechtigt, die geplante Anzeige ohne Mahnung abzusetzen. Der Auftraggeber bleibt zur vollen Bezahlung der Vertragssumme verpflichtet und haftet auch für allen weiteren Schaden. Ringier Advertising ist insbesondere in folgenden Fällen berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen:

  • Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gemäss Ziffer 7.2; oder
  • wenn Ringier Advertising von Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers erfährt bzw. bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.
7.4 Verrechnungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen gegenüber Ringier Advertising zur Verrechnung zu bringen. Im Übrigen gelten unsere Datenschutzbestimmungen, abrufbar unter https://www.ringier-advertising.ch/de/data-privacy/.

8. Datenschutz

Datenschutz und Datensicherheit haben für Ringier Advertising hohe Priorität. Bei der Bearbeitung von Personendaten hält sich Ringier Advertising an die geltende schweizerische Datenschutzgesetzgebung. Der Auftraggeber sichert Ringier Advertising zu, sich ebenfalls an die anwendbare Datenschutzgesetzgebung zu halten und bestätigt insbesondere, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Personendaten gültig erhoben worden sind und von Ringier Advertising bzw. vom Verlag zur Erfüllung des von ihm vergebenen Auftrags verwendet werden dürfen. Ringier Advertising verpflichtet sich, die Daten des Auftraggebers, vorbehaltlich einer anderweitig erteilten Einwilligung, nur zur Erfüllung des vereinbarten Auftrags zu verwenden sowie zur Administration der Vertragsbeziehung. Zudem ist Ringier Advertising berechtigt, die Personendaten des Auftraggebers zu Marketingzwecken zu bearbeiten, insbesondere zur Zustellung von massgeschneiderten Angeboten.

Der Auftraggeber kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken schriftlich einschränken oder untersagen lassen, indem er seinen Widerspruch per E-Mail, Post oder Telefon an Ringier Advertising richtet.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Gewährleistung

Ringier Advertising gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Publikation der Anzeige. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Publikation der Anzeige zu ermöglichen.

Unwesentliche Fehler, insbesondere unwesentliche Beeinträchtigungen der Wiedergabe der Anzeige sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Überdies übernimmt Ringier Advertising keine Haftung für die Übermittlung der Anzeige bis zum Server von Ringier Advertising. Ringier Advertising ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Anzeigen bzw. Inhalte auf deren Gesetzeskonformität, Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Qualität und/oder Fehlerfreiheit zu überprüfen und übernimmt dafür keine Gewähr oder Haftung. Ringier Advertising gewährleistet nicht die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit von Informationen, welche über die Medienobjekte des Verlags zugänglich sind.

9.2 Direkte und indirekte Schäden

Für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte direkte Schäden haftet Ringier Advertising unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Ringier Advertising für Personenschäden unbegrenzt, für Sach- und Vermögensschäden bis zu den Herstellungskosten der vom Auftraggeber bezogenen Leistung, maximal aber bis zu einem Betrag von CHF 30’000.00 je Schadensereignis.

Die Haftung von Ringier Advertising für indirekten Schaden, sowie für entgangene Umsätze und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Soweit Ringier Advertising zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat Ringier Advertising den Auftraggeber so zu stellen, als ob der Vertrag nicht geschlossen worden wäre (sog. negatives Interesse); Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

9.3 Schäden aus Gründen, die nicht bei Ringier Advertising liegen

Ringier Advertising haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Stromausfall und Auftreten schädlicher Software (z. B. Virenbefall). Für Missbrauch durch Dritte (z. B. Hacker, Versender von Computerviren), für Sicherheitsmängel von Fernmeldenetzen und des Internets und für Kosten von allfälligen Supportleistungen des Auftraggebers oder von durch den Auftraggeber beauftragte Dritte ist Ringier Advertising auf keinen Fall verantwortlich bzw. haftbar.

10. Vertragsdauer, Rücktrittsrecht, Terminverschiebung und Kündigung

10.1 Vertragsdauer

Vertragsbeginn und Vertragsdauer ergeben sich aus dem Auftrag.

10.2 Rücktrittsrecht/Stornierung

Ein Rücktritt seitens des Werbetreibenden bzw. der Agentur ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ringier Advertising kann jedoch nach eigenem Ermessen in einzelnen begründeten Fällen dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ein solches Rücktrittsrecht einräumen. Die Stornierung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt) und muss eine nachvollziehbare Begründung der Stornierung enthalten. Eine telefonische oder mündliche Stornierung ist nicht möglich. Hält Ringier Advertising den Rücktritt hingegen für unbegründet, wird ein solcher zu keinem Zeitpunkt gewährt. Wird dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ausnahmsweise von Ringier Advertising ein Rücktrittsrecht gewährt, ist der Rücktritt bis spätestens 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Anzeigenschluss kostenfrei möglich. Innerhalb der letzten 10 Arbeitstage vor dem vereinbarten Anzeigenschluss ist das von Ringier Advertising eingeräumte Rücktrittsrecht des Vertragspartners nur gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Netto/Nettowert des jeweiligen Werbeauftrags möglich:

  • zwischen 10 und 6 Arbeitstagen: 25%
  • zwischen 5 und 3 Arbeitstagen: 50%
  • weniger als 3 Arbeitstage vor Anzeigenschluss: 100%
10.3 Terminverschiebung

Der Antrag auf Verschiebung eines vereinbarten Publikations-Zeitpunktes hat schriftlich zu erfolgen und ist nur bis zum Anzeigeschluss möglich. Die Verschiebung steht in jedem Fall unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten.

10.4 Beendigung befristeter Verträge

Bei einer im Auftrag eindeutig fixierten Laufzeit endet der Vertrag automatisch am Ende der vereinbarten Laufzeit.

10.5 Kündigung aus wichtigem Grund

Eine fristlose Kündigung seitens Ringier Advertising aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall vorbehalten. Wichtige Gründe sind insbesondere, aber nicht abschliessend:

  • Zahlungsverzug des Auftraggebers gemäss Ziffer 7.2;
  • ein Verstoss gegen die vorliegenden AGB
  • falls der Auftraggeber Dienstleistungen von Ringier Advertising zu rechtswidrigen oder unsittlichen Zwecken missbraucht; oder
  • ein Medium, in welchem die Anzeige hätte publiziert werden sollen, während der Vertragsdauer eingestellt wird.

Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist Ringier Advertising berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Publikation der Anzeige auszusetzen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und weiteren Ansprüchen gegenüber dem Auftraggeber bleiben vorbehalten. Bei einer fristlosen Kündigung infolge Einstellung eines Mediums ist Ringier Advertising nicht ersatzpflichtig.

Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, geschuldete Vergütungen für bereits erfolgte Leistungen zu bezahlen sowie den Differenzbetrag zwischen allenfalls bereits gewährten Volumenrabatten und dem Rabatt, wie er sich nach erfolgter Kündigung bezogen auf das tatsächlich bezogene Volumen errechnet, an Ringier Advertising zu erstatten.

11. Änderungen

11.1 Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ringier Advertising ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder anzupassen; Änderungen treten auch für laufende Aufträge in Kraft. Ringier Advertising informiert die Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Änderungen.

11.2 Preisänderungen

Ringier Advertising steht es frei, Preisänderungen vorzunehmen und ihre Anzeigeplätze jederzeit zu ändern sowie ganz oder teilweise aus dem Angebot zu entfernen. Dies gilt nicht für bereits rechtsverbindlich zustande gekommene Werbeaufträge.

Preisänderungen gegenüber den publizierten Tarifen sind jederzeit möglich. Für rechtsverbindlich zustande gekommene Werbeaufträge sind die Preisänderungen nicht wirksam. Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (z. B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) gelten nicht als Preiserhöhungen.

Eine Weiterentwicklung eines Anzeigeplatzes oder eine angemessene Anpassung einer Anzeige aus sachlichen Gründen gilt nicht als Vertragsänderung. Die Angemessenheit einer Weiterentwicklung bzw. Anpassung – z. B. im Rahmen einer Umgestaltung eines Werbeträgers – wird vermutet.

12. Schriftlichkeit

Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses einschliesslich Änderungen dieser Klausel bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Als Schriftform anerkannt wird neben der eigenhändigen Unterschrift auch die fortgeschrittene Unterschrift in elektronischer Form («FES») über Skribble oder einen anderen e-Signatur-Anbieter. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

13. Geheimhaltung

Ringier Advertising und der Auftraggeber behandeln alle Informationen über den anderen Vertrags-partner bzw. über den Verlag vertraulich, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind und ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. die Abwicklung des Vertrages zugegangen sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt, sobald die jeweilige Partei Zugang zu vertraulichen Informationen des Vertragspartners bzw. des Verlags erlangt, ungeachtet des Datums des Vertragsbeginns und dauert über die Beendigung des Vertrages hinaus.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle von unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt bei Auftreten ausfüllungsbedürftiger Lücken.

15. Übertragung an Dritte

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Ausgenommen von der Zustimmungserfordernis ist die Übertragung des gesamten Vertrags an einen Rechtsnachfolger und/oder innerhalb des Konzerns. Eine solche Übertragung ist der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und des UN-Kaufrechtsübereinkommens (Wiener Kaufrecht).

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz).

Content-Kooperationen AGB von Ringier AG (Ringier Advertising/Brand Studio) für Spezialprojekte im Contentbereich in Kooperation mit dem Brand Studio von Ringier Advertising

vom 18. Juli 2023

1. Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Content-Kooperationen («AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Werbevermittler, sofern dieserim eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt («Auftraggeber»), sowie der Ringier AG (Ringier Advertising / Brand Studio) für Produktions- und Kreationsleistungen in Kombination mit Werbebuchungen in unserem Print- und Digitalportfolio. Subsidiär zu diesen AGB gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ringier Advertising betreffend Print-Portfolio und/oder Digital-Portfolio. Bei Abweichungen gehen diese AGB der aktuellen Fassung der AGB Print und AGB Digital vor. Gegenbestätigungen des (Werbe-)Auftraggebers unter Hinweis auf andere Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen hiervon gelten nur, sofern und soweit Ringier dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Bei Abweichungen zwischen einer allfälligen separaten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Ringier AG (Ringier Advertising / Brand Studio) und den AGB und/oder den AGB Print und/oder den AGB Digital geht die separate schriftliche Vereinbarung den jeweiligen AGB vor. Mit dem Brand Studio bietet Ringier Advertising titelübergreifende Produkte und Lösungen im Content-, Kreativ- und Sponsoringbereich an, die gebündelt aus allen Mediengattungen über das ganze Portfolio hinweg ausgespielt werden können. Durch die zentrale Kundenbetreuung in 360°-Cases inkl. Erstellung von Content- oder kreativgetriebenen Werbeformen erfüllt das Brand Studio ein Bedürfnis von Werbetreibenden.

2. Offerte und Abrechnung von Produktionsleistungen

Ringier Advertising erstellt für Content-Kooperationen eine Offerte, die aus Media und Produktionselementen (nichtrabattberechtigt) besteht. Für standardisierte Produkte gelten die Produktionskosten gemäss Offerte. Alles weitere wird nach Aufwand offeriert. Die Produktionselemente richten sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz sowie allfälligen Drittleistungen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber durch Ringier Advertising rechtzeitig bekannt gegeben.

3. Reduktion oder Annullierung des Auftrags

Für die Stornierung der Werbeleistungen gelten die jeweils im Einzelfall anwendbaren AGB Print oder AGB Digital. Für die Produktionsleistungen (wie bspw. die Erstellung eines Native Articles, Content-Reportage, Videoproduktion oder Banner) gilt: Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat Ringier Advertising Anrecht auf:

  • Verrechnung der bisher geleisteten Arbeit gemäss Offerte (pro rata temporis);
  • Verrechnung der Unkosten und der Vorleistungen Dritter; und
  • Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
  • Darüber hinaus hat Ringier Advertising das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Rechte verbleiben vollumfänglich bei Ringier Advertising.

4. Abnahme und Gewährleistung

Ringier Advertising verpflichtet sich, alle ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen sowie im Interesse des Auftraggebers auszuführen. Ringier Advertising verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung. Durch Ringier Advertising kreierte und dem Kunden zugesendete Leistungen und Arbeitsergebnisse müssen vom Auftraggeber geprüft werden (“Gut zum Druck”). Beanstandungen gegen von Ringier Advertising erbrachte Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Abgabe, schriftlich anzuzeigen. Ohne Widerspruch durch den Auftraggeberinnert dieser Frist gelten die Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse als vom Auftraggeber unwiderruflich abgenommen (selbst wenn dieser die Prüfung unterlassen hat). Bei Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit, spätestens jedoch innert 14 Kalendertagen, unter der Voraussetzung, dass Abweichungen vom abgenommenen Konzept bzw. Story Board bestehen. Stellt sich die nachgebesserte Leistung in der Folge für den Auftraggeber nicht als zufriedenstellend heraus, ist solange nachzubessern, bis die Leistung zur Zufriedenheit des Auftraggeber nachgebessert wurde, unter der Voraussetzung, dass Abweichungen vom abgenommenen Konzept bzw. Story Board bestehen. Ein Rücktrittsoder Rückerstattungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die Ringier Advertising nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder Umgebungseinflüsse.

5. Leistungen Dritter

Ringier Advertising erbringt die zur Realisierung von Projekten notwendigen Leistungen eigenständig oder durch Beizug von Dritten (auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber möglich, wobei diesfalls Ringier Advertising die Kosten trägt). Ringier Advertising kann dabei auf die Leistungen langjähriger zuverlässiger Partner zurückgreifen. Ringier Advertising wählt die Drittparteien sorgfältig aus. Ringier Advertising ist berechtigt, mit Zustimmung des Auftraggebers die für das Projekt von Dritten bezogenen Leistungen auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Sollten Dritte bei der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen in Verzug geraten, kann Ringier Advertising hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ringier Advertising setzt sich gegenüber Dritten für die Interessen des Auftraggebers ein. Für die jeweiligen Projekte gelten subsidiär zu den vorliegenden AGB die AGB und vertraglichen Bedingungen der beigezogenen Dritten, sofern der Auftraggeber von dem Beizug der Dritten Kenntnis in Kenntnis gesetzt wurde.

6. Haftung

Ringier Advertising schliesst die Haftung fürjegliche Schäden aus, sofern diese nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Eine Haftung fürindirekte Schäden oder Mangelfolgeschäden wie Datenverlust, Betriebsausfall, entgangenen Gewinn etc. ist ausgeschlossen. Ringier Advertising übernimmt keine Haftung für Leistungen Dritter. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausgeschlossen.

Es obliegt dem Auftraggeber, die Leistungen auf ihre rechtliche (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche) Zulässigkeit zu prüfen. Ringier Advertising haftet nicht, falls verwendetes Material, wie Bilder, Texte oder ähnliches, Rechte Dritter verletzt. Ringier Advertising haftet nicht für vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalte und Materialien und/oder solche, die vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden. Der Auftraggeber hält Ringier Advertising in diesen Fällen vollumfänglich schadlos. Kann eine Leistung durch Ringier Advertising aufgrund nicht termingerechter Lieferung von Informationen und/oder Waren durch den Auftraggeber oder aufgrund von Unerreichbarkeit des Auftraggebers nicht oder nichtrechtzeitig erbracht werden, hat der Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu tragen.

7. Geistiges Eigentum

Die Rechte an allen von Ringier Advertising geschaffenen Werken (Artikel, Magazine, Videos usw.) gehören vollumfänglich und uneingeschränkt Ringier AG. Ringier Advertising kann uneingeschränkt über diese Rechte verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von Ringier Advertising nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen, vorzunehmen. Ringier Advertising ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen. Dem Auftraggeber steht ein Nutzungsrecht an den von Ringier Advertising geschaffenen Leistungen/Werke zu, dessen Umfang sich aus dem separaten Vertrag zwischen den Parteien oder der Offerte ergibt. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars durch den Auftraggeber auf diesen über. Insbesondere dürfen von Ringier Advertising geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus.

Der Auftraggeber hat das Recht Texte und Artikel, die von Ringier Advertising im Auftrag erstellt wurden, für eigene Online-Publikationen (Website, Social Media und interne Newsletter) zu verwenden. Eine solche Zweitverwendung ist mittels Canonical Tag (“kanonische URL”), der auf die Ursprungspublikation von Ringier Advertising verweist, auszuweisen. Die Parteien können jedoch darüber hinaus Nutzungen ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten verhandeln und schriftlich vereinbaren. Fürjede anderweitige oder ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber Ringier Advertising zu informieren und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.

Zu beachten ist, dass lediglich die Nutzungsrechte weitergegeben werden können, die Ringier Advertising selbst besitzt. D.h. im Falle von Bildern, Videos, Text oder sonstigem Material Dritter gelten je nach Einzelfall andere Bestimmungen. Im Falle von Agentur- und Lizenzbildern lizenziert Ringier Advertising diese zur effektiven Verwendung. Darüber hinausgehende Verwendungen sind Sache der Verhandlung zwischen derjeweiligen Agentur und dem Auftraggeber. Ringier Advertising gibt auf Anfrage gerne den Kontakt weiter. Im Falle von extern beauftragten Fotografen ist standardmässig lediglich das Nutzungsrecht für die jeweilige Anwendung inklusive. Full Buy-outs können zusätzlich bei Ringier Advertising eingekauft werden. Bei der Programmierung von Websites und/oder Screendesigns eingesetzten Open Source Software (z.B. WordPress) bleiben die Urheberrechte an dieser beim Ersteller. Programmiert Ringier Advertising eigene Softwarelösungen, bleiben die Rechte am Code bei Ringier Advertising. Die Fristen für Wartungs- und Supportarbeiten werden mit dem Auftraggeber speziell vereinbart.

8. Referenzangaben und Eigenwerbung

Ringier Advertising ist berechtigt, den Namen des Kunden als Referenz zu nennen. Ringier Advertising behält sich das Recht vor, ihre Arbeit in angemessener Art für Eigenwerbung zu publizieren, namentlich auf der eigenen Webseite, in Kundenpräsentationen oder auf Social Media.

9. Aufbewahren von Unterlagen

Ringier Advertising bewahrt Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen, Daten usw. für die Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz auf. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen von der weiteren Aufbewahrung befreit.

10. Geheimhaltung

Die Parteien tauschen in Bezug auf bestehende oder künftige mögliche Zusammenarbeit Informationen aus. Dabei werden möglicherweise Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen in mündlicher und schriftlicher Form zugänglich gemacht. Die Parteien sind gegenseitig zur Verschwiegenheit verpflichtet.

11. Exklusivität

Ohne eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ist Ringier Advertising berechtigt, für mehrere Kunden aus derselben Branche tätig zu sein.

12. Force Majeure

Kann eine Leistung aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Krankheit, Epidemien bzw. Pandemien, Wetterverhältnisse, kriegerische Ereignisse, Unruhen, Streiks, Nichterteilung und/oder Entzug von Einreisebewilligungen und Landerechten etc.) nicht termingerecht erbracht werden, ist die betreffende Partei ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis oder Ereignis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und jeder Schadenersatzpflicht befreit. Die Parteien verpflichten sich in den Fällen von höherer Gewalt zur bestmöglichen Schadensminderung und informieren sich gegenseitig unverzüglich über die Gründe der höheren
Gewalt.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt bei Auftreten ausfüllungsbedürftiger Lücken.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AGB unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und des UN-Kaufrechtsübereinkommens (Wiener Kaufrecht). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz).